Beichtgeheimnis
. Das Bekenntnis konkreter Sünden in der Beichte setzt das Vertrauen in die Verschwiegenheit des Pfarrers voraus. Daher ist über alles in der Beichte Erfahrene Stillschweigen zu bewahren. Das B. ist Teil des allg. Seelsorgegeheimnisses. Dieses umfaßt alles, was einem Pfarrer in seiner Eigenschaft al...
| Main Author: | |
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| Format: | Electronic Dictionary entry/article |
| Language: | German |
| Check availability: | HBZ Gateway |
| Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
| Published: |
2015
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| In: |
Religion in Geschichte und Gegenwart online
Year: 2015 |
| Online Access: |
Volltext (lizenzpflichtig) Volltext (lizenzpflichtig) |
| Summary: | . Das Bekenntnis konkreter Sünden in der Beichte setzt das Vertrauen in die Verschwiegenheit des Pfarrers voraus. Daher ist über alles in der Beichte Erfahrene Stillschweigen zu bewahren. Das B. ist Teil des allg. Seelsorgegeheimnisses. Dieses umfaßt alles, was einem Pfarrer in seiner Eigenschaft als Seelsorger – auch außerhalb der Beichte – bekannt geworden ist. Demgegenüber schützt das Amtsgeheimnis alle anderen vertraulichen Angelegenheiten der Dienstausübung. Das B. darf nach kath. Kirchenrecht unter keinen Umständen gebrochen werden (c. 983 § 1 CIC). Das gilt grundsätzlich auch im ev. Kirchenrecht (s. z.B. § 41 Pfarrergesetz der VELKD). Jedoch wird hier im extremen Ausnahmefall, etwa wenn der Plan zu einem Kapitalverbrechen gebeichtet wird, die Offenbarung von Beichtwissen – unter größtmöglichem Schutz der Identität des Beichtenden – als erlaubt angesehen. Dagegen führt selbst die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beichtenden nach den meisten Pfarrergesetzen nicht zur Aufhebung des B. Auch das Seelsorgegeheimnis darf in diesem Fall nur nach sorgfältiger Prüfung gebrochen werden. Die Verletzung des B. oder des Seelsorgegeheimnisses stellt kirchenrechtlich einen schweren Verstoß gegen die Amtspflichten des Pfarrers dar. Nach staatlichem Recht ist sie hingegen nicht strafbar. Die staatlichen Prozeßordnungen räumen aber Geistlichen und deren Gehilfen das Recht der Aussageverweigerung über alles ein, was sie in ihrer Eigenschaft als Seelsorger erfahren haben (§ 53 I Nr. 1 StPO [Strafprozeßordnung]; § 383 I Nr. 4 ZPO [Zivilprozeßordnung]). Insoweit besteht für Geistliche auch keine Verpflichtung zur Anzeige geplanter Straftaten (§ 139 II StGB). Auch wer »Laienseelsorge« betreibt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, obwohl ihm die Aussageverweigerungsrechte des staatlichen Rechts nicht zustehen. |
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| ISSN: | 2405-8262 |
| Contains: | Enthalten in: Religion in Geschichte und Gegenwart online
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| Persistent identifiers: | DOI: 10.1163/2405-8262_rgg4_SIM_01665 |