Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Primizfeier als Werbungskosten. FG München, Urteil vom 7. 12.2017 (13 K 3477/16)

1. Aufwendungen eines katholischen Priesters für die Primizfeier sind nicht als Werbungskosten abziehbar, da die Primiz für die künftige Tätigkeit als Pfarrer nicht Voraussetzung ist und vorliegend auch nicht mit einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stand, sondern durch die gesellsch...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Bayern, Finanzgericht, München (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: Walter De Gruyter GmbH 2022
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Pages: 290-295$v70
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Aufwendungen eines katholischen Priesters für die Primizfeier sind nicht als Werbungskosten abziehbar, da die Primiz für die künftige Tätigkeit als Pfarrer nicht Voraussetzung ist und vorliegend auch nicht mit einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stand, sondern durch die gesellschaftliche Stellung des Neupriesters in seiner Heimatgemeinde veranlasst war. 2. Durch die Priesterweihe als Sakrament der katholischen Kirche wird der Geweihte beauftragt, in besonderer Weise dem kirchlichen Leben zu dienen, nicht jedoch in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis im kirchlichen Dienst berufen. Erst mit seiner bischöflichen Ernennung zum Pfarrer/Kaplan tritt der neu geweihte Priester in ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis ein.
ISBN:311070238X
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110702224