Kirchenasyl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 11.11.2016 (L 8 AY 28/16 B ER)

1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Bayern, Landessozialgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
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Published: De Gruyter 2020
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 68, Pages: 312-321
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis. 2. Allein aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Kirche bzw. das Kloster, das Kirchenasyl gewährt.
ISBN:3110678446
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946