Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.9.2016 (19 A 805/14)

Soweit bekenntnisfremde Kinder Aufnahme in eine Bekenntnisschule begehren, darf der Schulleiter das Einverständnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses und dabei auch mit seiner Teilnahme am Religionsunterricht verlangen. Eine bestehen...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: De Gruyter 2020
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 68, Pages: 123-131
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Soweit bekenntnisfremde Kinder Aufnahme in eine Bekenntnisschule begehren, darf der Schulleiter das Einverständnis der Eltern mit der Unterrichtung und Erziehung ihres Kindes im Sinne des entsprechenden Bekenntnisses und dabei auch mit seiner Teilnahme am Religionsunterricht verlangen. Eine bestehende Bekenntnisgrundschule im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 NW.SchulG verliert diesen rechtlichen Status nicht durch den tatsächlichen Wegfall ihrer Voraussetzungen, namentlich einen signifikanten Rückgang des Anteils formell bekenntnisangehöriger Schüler, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NW.SchulG.
ISBN:3110678446
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110678444