Entscheidung über Religionszugehörigkeit des Kindes. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.3.2016 (17 UF 292/15)

1. Bei Entscheidungen nach § 1628 BGB über die religiöse Kindererziehung (z.B. Taufe, Kommunion usw.) sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen Lebensbe...

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Corporate Author: Baden-Württemberg, Oberlandesgericht, Stuttgart (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2020
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 67, Pages: 132-137
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Bei Entscheidungen nach § 1628 BGB über die religiöse Kindererziehung (z.B. Taufe, Kommunion usw.) sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes, in dem der tatsächliche Wille auch jüngerer Kinder schon deshalb in besonderer Weise berücksichtigt werden muss. 2. Dass das Kind nach § 5 KErzG mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden kann, ändert nichts an der Notwendigkeit einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Kindeswohlprüfung und führt nicht dazu, dass Anträge nach § 1628 BGB, die die religiöse Erziehung jüngerer Kinder betreffen, bereits aus diesem Grund in der Regel abzulehnen wären.
ISBN:3110645777
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645774