Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer.FG Köln, Urteil vom 25.2.2016 (11 K 1650/12)

Für den Regelfall, in dem die Kirchensteuerpflicht während des gesamten Veranlagungszeitraums besteht, ist im Rahmen einer Besteuerung von Kapitalerträgen eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Kirchensteuer nicht auf Antrag des Steuerpflichtigen einbehalten wurde. Der Einbehalt durch den Kirchens...

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Corporate Author: Fachhochschule Köln (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2020
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2020, Volume: 67, Pages: 100-106
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Für den Regelfall, in dem die Kirchensteuerpflicht während des gesamten Veranlagungszeitraums besteht, ist im Rahmen einer Besteuerung von Kapitalerträgen eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Kirchensteuer nicht auf Antrag des Steuerpflichtigen einbehalten wurde. Der Einbehalt durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten stellt danach nur eine mögliche Form der „Erhebung“ der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Sinne des § 51a Abs. 2b EStG dar. Besteht die Kirchensteuerpflicht – etwa wegen Kirchenaustritts – nicht während des ganzen Kalenderjahres, gilt nichts Anderes. Insbesondere steht § 5 Abs. 2 Satz 4 NW.KiStG der Festsetzung der Kirchensteuer im Veranla gungsweg nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.
ISBN:3110645777
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645774