Summary: | Für den Regelfall, in dem die Kirchensteuerpflicht während des gesamten Veranlagungszeitraums besteht, ist im Rahmen einer Besteuerung von Kapitalerträgen eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Kirchensteuer nicht auf Antrag des Steuerpflichtigen einbehalten wurde. Der Einbehalt durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten stellt danach nur eine mögliche Form der „Erhebung“ der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer im Sinne des § 51a Abs. 2b EStG dar. Besteht die Kirchensteuerpflicht – etwa wegen Kirchenaustritts – nicht während des ganzen Kalenderjahres, gilt nichts Anderes. Insbesondere steht § 5 Abs. 2 Satz 4 NW.KiStG der Festsetzung der Kirchensteuer im Veranla gungsweg nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.
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