Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. FG Hamburg, Urteil vom 1.9.2015 (3 K 167/15)

1. Nach Kirchgeld-Festsetzung allein gegen die kirchenangehörige Steuer pflichtige (Ehefrau) im zusammengefassten Bescheid wahrt der vom Ehemann in „Ich“-Form eingelegte Einspruch nicht die Einspruchsfrist. 2. Die danach für die Klage der Ehefrau fehlende Sachurteilsvoraussetzung wird nicht dadurch...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Rheinland-Pfalz, Verwaltungsgericht Koblenz (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2019
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2019, Volume: 66, Pages: 77-89
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Nach Kirchgeld-Festsetzung allein gegen die kirchenangehörige Steuer pflichtige (Ehefrau) im zusammengefassten Bescheid wahrt der vom Ehemann in „Ich“-Form eingelegte Einspruch nicht die Einspruchsfrist. 2. Die danach für die Klage der Ehefrau fehlende Sachurteilsvoraussetzung wird nicht dadurch ersetzt, dass eine Sachprüfung in der Einspruchs entscheidung stattgefunden hat. 3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann festgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte einer nicht steuerberechtigten oder nicht steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe); es darf unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden 4. Die Verleihung hoheitlicher Befugnisse wie der Steuerberechtigung bei der Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland wirkt nicht über dessen Bereich hinaus. 5. Die Regelungen zum kirchensteuerbezogenen Informationsaustausch sind grundrechtskonform.
ISBN:3110645734
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645736