Inhaltskontrolle von kirchl. Arbeitsvertragsregelungen. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.7.2015 (5 Sa 9/15)

Bei der Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Aufgrund dessen unterliegen Arbeitsvertragsregelungen, die von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeit...

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Corporate Author: Mecklenburg-Vorpommern, Landesarbeitsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: De Gruyter 2019
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2019, Volume: 66, Pages: 11-30
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Bei der Inhaltskontrolle von kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Aufgrund dessen unterliegen Arbeitsvertragsregelungen, die von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden, nur einer bloßen Rechtskontrolle. Die Stichtagsregelungen zur Jahressonderzahlung in Abs. 1 der Anlage 14 zu § 14 Abs. 3 AVR.DW.EKD (juris: DWArbVtrRL) verstoßen nicht gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten. Sie sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Insofern genügt es, dass die Jahressonderzahlung jedenfalls auch die Betriebstreue honorieren soll.
ISBN:3110645734
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110645736