Löschung eines Taufbucheintrags. BayVGH, Beschluss vom 16.2.2015 (7 ZB 14.357)
Die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters kann für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Auch im Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesell schaften hat der Staat zu garantieren, dass deren Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 7...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
2019
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2019, Volume: 65, Pages: 119-126 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | Die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters kann für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Auch im Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesell schaften hat der Staat zu garantieren, dass deren Verhalten nicht zu einer Gefährdung der in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien führt. Zum Kern innerkirchlicher Angelegenheiten zählt neben den Sakramenten auch deren Dokumentation, soweit diese nach den – vom Gericht nicht überprüfbaren – Glaubenssätzen der Religionsgesellschaft erforderlich ist. EU-Richtlinienbestimmungen sind nicht dazu fähig, Dritte im Wege einer „horizontalen Wirkung“ zum Gegner eines Anspruchs z.B. auf Löschung von Daten zu machen. Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind zwar nicht Private, stehen aber dem Staat und seiner Rechtssetzungs befugnis ebenso wie diese als Dritte gegenüber und genießen gegenüber staatlichen Eingriffen wie Private umfangreichen Schutz, insbesondere hinsichtlich der selbstbestimmten Verwaltung der eigenen Angelegenheiten. |
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ISBN: | 3110582155 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110582154 |