Diskriminierung wegen der Religion – Kopftuchverbot für Lehrerinnen an Schulen des Landes Berlin: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 (7 Sa 963/18)

1. Die gesetzliche Regelung des § 2 VerfArt29G BE 2005 (sog. Berliner Neutralitätsgesetz), die das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst einer öffentlichen bekenntnisoffenen Bekenntnisschule ohne Weiteres verbietet, greift in das Recht der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Walter De Gruyter GmbH 2022
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Volume: 72, Pages: 377-390
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B School
B Labor law
B Head covering
B Underprivilege
B Compensation
B Neutrality
B Entschädigungsanspruch
B Berlin Motif
Online Access: Volltext (Resolving-System)
Description
Summary:1. Die gesetzliche Regelung des § 2 VerfArt29G BE 2005 (sog. Berliner Neutralitätsgesetz), die das Tragen eines islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst einer öffentlichen bekenntnisoffenen Bekenntnisschule ohne Weiteres verbietet, greift in das Recht der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG ein. 2. Das Berliner Neutralitätsgesetz ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i.S.v. § 8 AGG nur dann darstellt, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für die staatliche Neutralität oder den Schulfrieden besteht. 3. Wird eine Lehrerin allein deshalb nicht eingestellt, weil Sie sich weigert, ihr Kopftuch während des Unterrichts abzulegen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Einzelfall das Tragen des Kopftuchs die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags ernsthaft beeinträchtigt, liegt eine Benachteiligung gem. § 7 AGG aufgrund der Religion vor. Dies führt zu einer Entschädigungspflicht des Landes.
ISBN:3110736187
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110736182-034