Stufenzuordnung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens: BAG, Urteil vom 15.11.2018 (6 AZR 240/17)

1. § 47a der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 30.8.2007 beinhaltet eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1.1.2013 anzuwendende Eingruppierungsordnung. 2. Hat ein Beschäftigter, dessen Ent...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Walter De Gruyter GmbH 2022
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2022, Volume: 72, Pages: 343-357
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Entgeltsystem
B Church service
B Consideration
B Remuneration
B Church labor law
Online Access: Volltext (Resolving-System)
Description
Summary:1. § 47a der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (KDVO) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in der Fassung vom 30.8.2007 beinhaltet eine umfassende Regelung der Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 1.1.2013 anzuwendende Eingruppierungsordnung. 2. Hat ein Beschäftigter, dessen Entgeltgruppe bei unveränderter Tätigkeit gemäß § 47a Abs. 2 Satz 1 EvKiDVtrO SN beibehalten worden wäre, den Antrag auf Eingruppierung in eine sich aus der neuen Eingruppierungsordnung ergebende höhere Entgeltgruppe nach § 47a Abs. 3 Satz 1 EvKiDVtrO SN gestellt, richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 47a Abs 3 Satz 2 EvKiDVtrO SN nach den Regelungen für Höhergruppierungen. § 47a Abs. 3 Satz 2 EvKiDVtrO SN verweist im Klammerzusatz dabei ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 EvKiDVtrO SN. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung. 3. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EvKiDVtrO SN beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. 4. § 16 Abs. 3 Satz 2 EvKiDVtrO SN soll bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicherstellen. Ob ein Garantiebetrag beansprucht werden kann, bestimmt sich nach einer zweistufigen Prüfung. 5. Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 2 EvKiDVtrO SN in der Fassung vom 28.6.2013 ist zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EvKiDVtrO SN neu zu bestimmenden Tabellenentgelt zu ermitteln. Es macht keinen Unterschied, ob das neue Tabellenentgelt aus einer Eingruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs 1 EvKiDVtrO SN) oder aus einer Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EvKiDVtrO SN) resultiert. 6. Nach Ermittlung des Unterschiedsbetrags ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob dieser einen bestimmten Wert – den Garantiebetrag – unterschreitet. Ist dies der Fall, erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags den Garantiebetrag.
ISBN:3110736187
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110736182-030