Kirchliche Zusatzversorgung. OLG Hamm, Urteil vom 29.6.2017 (I 6 U 211/15, 6 U 211/15)

(1) Soweit kirchliche Zusatzversorgungskassen mit ihrer Satzung die tarifvertragliche Grundentscheidung aus dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) mit gleichem Wertungsmaßstab übernommen und einem eigenen Entscheidungsprozess zugeführ...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Hamm (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2021
In: 01.01.-30.06.2017
Year: 2021, Pages: 327-363
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:(1) Soweit kirchliche Zusatzversorgungskassen mit ihrer Satzung die tarifvertragliche Grundentscheidung aus dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) mit gleichem Wertungsmaßstab übernommen und einem eigenen Entscheidungsprozess zugeführt haben, unterliegen die Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskasse nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. (2) Das in § 17 ATV-K von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Sanierungsgeld unterliegt – wenn in der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse nichts Anderes vorgesehen ist – sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Zusatzversorgungskasse gem. § 315 Abs. 1 BGB. (Rn.84) (3) Die auf der Grundlage der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse zum Sanierungsgeld getroffene Leistungsbestimmung ist insbesondere dann unbillig i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB, wenn der die Leistung Bestimmende bei der Leistungsbestimmung sowohl durch Verwendung eines von § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K abweichenden Sanierungsgeldhebesatzes als auch durch Verwendung vom eigenen technischen Geschäftsplan abweichender Sterbetafeln von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines überhöhten Finanzbedarfs der Zusatzversorgungskasse ausgegangen ist. (4) § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K ist dahingehend auszulegen, dass durch steuerfreies Sanierungsgeld nur derjenige Finanzbedarf gedeckt werden soll, der sowohl zeitlich als auch sachlich mit der Umstellung des Rentensystems vom Gesamtversorgungsmodell zum Punktemodell (aus der Leistungsseite) und dem Übergang vom Umlageverfahren zum kapitalgedeckten Verfahren (auf der Finanzierungsseite) zusammenhängt und sich mithin als umstellungsspezifisch darstellt.(2) Das in § 17 ATV-K von den Tarifvertragsparteien vorgesehene Sanierungsgeld unterliegt – wenn in der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse nichts Anderes vorgesehen ist – sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Zusatzversorgungskasse gem. § 315 Abs. 1 BGB. (Rn.84) (3) Die auf der Grundlage der Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse zum Sanierungsgeld getroffene Leistungsbestimmung ist insbesondere dann unbillig i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB, wenn der die Leistung Bestimmende bei der Leistungsbestimmung sowohl durch Verwendung eines von § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K abweichenden Sanierungsgeldhebesatzes als auch durch Verwendung vom eigenen technischen Geschäftsplan abweichender Sterbetafeln von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines überhöhten Finanzbedarfs der Zusatzversorgungskasse ausgegangen ist. (4) § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K ist dahingehend auszulegen, dass durch steuerfreies Sanierungsgeld nur derjenige Finanzbedarf gedeckt werden soll, der sowohl zeitlich als auch sachlich mit der Umstellung des Rentensystems vom Gesamtversorgungsmodell zum Punktemodell (aus der Leistungsseite) und dem Übergang vom Umlageverfahren zum kapitalgedeckten Verfahren (auf der Finanzierungsseite) zusammenhängt und sich mithin als umstellungsspezifisch darstellt.
ISBN:3110678691
Contains:Enthalten in: 01.01.-30.06.2017
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110678697