Geltung von Grundrechten in Bezug auf die Erhebung der Kirchensteuer,

Die Geltung von Grundrechten ist bei der Kirchensteuererhebung auf den Vorgang der Besteuerung als solchen begrenzt und darf nicht in den innerkirchlichen Bereich hineinwirken. Der Staat darf den Kirchen weder vorschreiben, wie sie die durch die Steuererhebung erlangten Mittel zu verwenden haben, no...

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Main Author: FG Baden-Württemberg (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
In: Kirche & Recht
Year: 2022, Volume: 28, Issue: 1, Pages: 130
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Art. 137 Abs. 3 WRV
Description
Summary:Die Geltung von Grundrechten ist bei der Kirchensteuererhebung auf den Vorgang der Besteuerung als solchen begrenzt und darf nicht in den innerkirchlichen Bereich hineinwirken. Der Staat darf den Kirchen weder vorschreiben, wie sie die durch die Steuererhebung erlangten Mittel zu verwenden haben, noch darf er ihnen Vorgaben für ihre innere Ordnung machen. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Verwaltung und zwangsweisen Beitreibung der Kirchensteuer durch staatliche Finanzbehörden für die Finanzierung der katholischen Kirche käme ein gesetzgeberisches Verlangen, kirchliche Ämter geschlechterunabhängig zu besetzen, einer staatlichen Mitwirkung an der Besetzung gleich und ist mit Art. 137 Abs. 3 WRV unvereinbar.
(aus den Gründen zusammengefasst von Prof. Dr. Felix Hammer)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht