Ordnungsgemäße Durchführung des Zustimmungsverfahrens zur Erinstellung, 2 MV 13/20

1. Ob die ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe für ihre Zustimmungsverweigerung den Anforderungen des Katalogs in § 34 MA VO genügen, wird grundsätzlich nicht vom Dienstgeber, sondern vom zuständigen Kirchlichen Arbeitsgericht im Wege des Zustimmungsverweigerungsverfahrens überp...

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Main Author: KAG Bayern (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2022
In: Kirche & Recht
Year: 2022, Volume: 28, Issue: 1, Pages: 133
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B §§ 33, 34 MA VO
Description
Summary:1. Ob die ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe für ihre Zustimmungsverweigerung den Anforderungen des Katalogs in § 34 MA VO genügen, wird grundsätzlich nicht vom Dienstgeber, sondern vom zuständigen Kirchlichen Arbeitsgericht im Wege des Zustimmungsverweigerungsverfahrens überprüft (,,Definitionsmacht"). Es ist nicht erforderlich, dass die gegenüber dem Dienstgeber angegebenen Gründe schlüssig sind.
2. Es liegt kein Fall der offensichtlichen Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung vor, wenn die Zustimmung mit der Begründung verweigert wird, der Dienstgeber müsse vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters erst die Kurzarbeit vorhandener Mitarbeiter - ganz oder teilweise - beenden oder unterbrechen.
(Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht