Keine Verletzung des Urheberrechts bei denkmalrechtlicher Genehmigung zu Umbau und Umnutzung ehemaliger Kirche, OVG Rheinland-Pfalz 8 B 10170/21
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2021 - 8 B 10170/21
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
2021
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2021, Volume: 27, Issue: 2, Pages: 299-300 |
IxTheo Classification: | XA Law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
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Summary: | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.03.2021 - 8 B 10170/21 1. Dem Inhaber des Urheberrechts an einem denkmalgeschützten Werk der Baukunst steht keine Widerspruchs- und Klagebefugnis gegen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Umnutzung des Bauwerks zu (hier: Umbau einer denkmalgeschützten ehemaligen Kirche). 2. Ein mangels Widerspruchsbefugnis offensichtlich unzulässiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (amtliche Leitsätze) Das Denkmalschutzrecht dient grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse, indem es das kulturstaatliche Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern konkretisiert. Als Ausnahme hat das BVerwG eine drittschützende Funktion des Denkmalschutzrechts nur insoweit anerkannt, als sich der Eigentümer eines Denkmals gegen Beeinträchtigungen des Denkmalwertes seines Eigentums durch Vorhaben in dessen Umgebung wehren kann. Denn es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. GG) nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in dessen Umgebung abzuwehren. Anders als der Denkmaleigentümer trägt der Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts an einem Werk der Baukunst im Falle von dessen denkmalrechtlicher Unterschutzstellung keine denkmalschutzrechtlichen Lasten. Zudem stellt sich das Hinzutreten des Denkmalschutzrechts für den Urheber eines Werks der Baukunst als "zufällig" dar: Bei anderen Kunstwerken, für die sich die Frage des Denkmalschutzes von vornherein nicht stellt, kann das Schutzanliegen des Urhebers ausschließlich über das Urheberrecht verwirklicht werden. Daher ist das Denkmalschutzrecht nicht darauf gerichtet, den am Bau beteiligten Künstlern weitergehende Rechtspositionen einzuräumen; diese haben deshalb auch keinen Anspruch auf denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes. (aus den Gründen zusammengefasst von Prof. Dr. Felix Hammer) |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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