Erhebung von Friedhofsgebühren durch kirchl. Träger. VG Minden, Urteil vom 3.12.2014 (3 K 1284/13)

1. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei kirchlichen Friedhofsgebühren. 2. Die „Aufgabe der Nutzungsrechte“ an einer Grabstelle kann selbst nicht Tatbestand einer Benutzungsgebühr sein. 3. Im Wege der Auslegung kann die gebührenpflichtige Leistung einer Gebühr „bei vorzeitiger Aufgabe der Nutz...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Verwaltungsgericht Minden (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2018
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2018, Volume: 64, Pages: 435-439
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei kirchlichen Friedhofsgebühren. 2. Die „Aufgabe der Nutzungsrechte“ an einer Grabstelle kann selbst nicht Tatbestand einer Benutzungsgebühr sein. 3. Im Wege der Auslegung kann die gebührenpflichtige Leistung einer Gebühr „bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte“ an einer Grabstätte nach der vorliegenden Satzung dahin bestimmt werden, dass die Gebühr als Gegenleistung für die Pflege der Grabstelle durch den Friedhofsträger nach tatsächlich erfolgter Einebnung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich eingeräumten Nutzungszeit erhoben wird. 4. Gebührenschuldner für die Erfüllung dieses gebührenpflichtigen Tatbestandes nach der vorliegenden Satzung ist, wer die vorzeitige Einebnung der Grabstelle in Auftrag gibt.
ISBN:3110579073
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110579079