Ladenöffnung am Sonntag. Hess.VGH, Urteil vom 15.5.2014 (8 A 2205/13)

Gewerkschaften, die auch Beschäftigte aus dem Einzelhandel vertreten, sind als Vereinigungen beteiligtenfähig und können aus Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG eine eigene Klagebefugnis gegen die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen herleiten. Gleiches gilt für Dekanate der Evangelischen Kirche in Hes...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Hessen, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
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Published: De Gruyter 2018
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2018, Volume: 63, Pages: 418-428
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Gewerkschaften, die auch Beschäftigte aus dem Einzelhandel vertreten, sind als Vereinigungen beteiligtenfähig und können aus Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG eine eigene Klagebefugnis gegen die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen herleiten. Gleiches gilt für Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als juristische Personen. Die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen nach § 6 Abs. 1 HE.LÖG ist ohne hinreichenden Anlass unzulässig. Ein anlassgebender Grund für die Offenhaltung von Verkaufsstellen ist nur bei solchen Veranstaltungen gegeben, die - auch ohne Offenhalten von Verkaufsstellen - für sich genommen interessant genug sind, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen (Anschluss an Bay.VGH, Urteil vom 31.3.2011 -22 BV 10.2367- juris). Zu der - hier nicht entschiedenen - Frage, wie sich eine künftige Aufhebung des Erfordernisses eines Freigabeanlasses in § 6 Abs. 1 Satz 1 HE.LÖG auf die Zulässigkeit nicht entsprechend veranlasster sonntäglicher Ladenöffnungen auswirken würde (Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 -1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07- BVerfGE 125, 39, juris, KirchE 54, 402).
ISBN:3110519690
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110519693