Wiedereinstellungsbegehren nach rechtskräftiger Kündigung eines kirchl. Dienstverhältnisses. LAG Düsseldorf, Urteil vom 6.5.2014 (11 Sa 1484/13)

Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass eine Kündigung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention - hier Art. 8 EMRK - verstoßen hat, so ist dieser Verstoß im Falle seiner Fortdauer bei einer erneuten Befassung des Gerichts mit dem Arbeitsverhältnis in der Weise zu...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: De Gruyter 2018
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2018, Volume: 63, Pages: 345-365
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass eine Kündigung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention - hier Art. 8 EMRK - verstoßen hat, so ist dieser Verstoß im Falle seiner Fortdauer bei einer erneuten Befassung des Gerichts mit dem Arbeitsverhältnis in der Weise zu beachten, dass er möglichst beseitigt wird. Dies kann durch eine Wiedereinstellung geschehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der von dem EGMR festgestellte Verstoß gegen die EMRK schematisch auf den zwischen dem Kläger und seinem bisherigen Arbeitgeber geführten Wiedereinstellungsanspruch zu übertragen ist. Es sind auch die subjektiven Rechte und Grundrechte der nicht in dem Verfahren vor dem EGMR beteiligten Partei zu beachten. Darüber hinaus hat eine Abwägung mit dem ebenfalls von der EMRK geschützten Rechtsgut der Rechtssicherheit stattzufinden.
ISBN:3110519690
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110519693