Betriebsratswahl in kirchl. Einrichtungen. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.4.2014 (7 TaBV 1990/13)
Unabhängig von einem Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber ein rechtliches Interesse daran, seinen Status als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Mit dieser Feststellung wird auch für die Zukunft geklärt, ob im Betrieb des Arbeitgebers ein Bet...
Corporate Author: | |
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Format: | Electronic Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
De Gruyter
2018
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2018, Volume: 63, Pages: 339-345 |
Online Access: |
Volltext (Verlag) |
Summary: | Unabhängig von einem Wahlanfechtungsverfahren hat der Arbeitgeber ein rechtliches Interesse daran, seinen Status als karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Mit dieser Feststellung wird auch für die Zukunft geklärt, ob im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat gewählt werden darf oder nicht. Bestehen ausreichende inhaltliche und personelle Einflussmöglichkeiten der Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung, ist das tatsächliche Maß der Einflussnahme oder Kontrolle durch die Amtskirche ohne Bedeutung für die Zuordnung i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG. § 118 Abs. 2 BetrVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Betriebsverfassungsgesetz in den Fällen Anwendung findet, in denen die Kirchengemeinschaft keine eigene Mitarbeitervertretung installiert hat. |
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ISBN: | 3110519690 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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Persistent identifiers: | DOI: 10.1515/9783110519693 |