Gemeinsame elterliche Sorge u. religiöse Kindererziehung. AG Bergen, Beschluss vom 10.2.2014 (4 F 2/14)

Selbst wenn Eltern eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf die religiöse Kindererziehung grundsätzlich unterschiedlicher Ansicht sind, kann dem Elternteil, der sich fürsorglich und beanstandungsfrei um das Kind bemüht und regelmäßigen Umgang pflegt, die beantragte gemeinsame elterliche Sorge nic...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
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Published: De Gruyter 2018
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2018, Volume: 63, Pages: 118-120
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Selbst wenn Eltern eines nichtehelichen Kindes im Hinblick auf die religiöse Kindererziehung grundsätzlich unterschiedlicher Ansicht sind, kann dem Elternteil, der sich fürsorglich und beanstandungsfrei um das Kind bemüht und regelmäßigen Umgang pflegt, die beantragte gemeinsame elterliche Sorge nicht verwehrt werden. Es kommt jedoch in Betracht, die Bestimmung der Religionszugehörigkeit von einer im Übrigen antragsgemäßen gemeinsamen Sorgerechtseinräumung auszunehmen.
ISBN:3110519690
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110519693