Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern trotz kontroverser religiöser Auffassungen. OLG Nürnberg, Beschluss vom 9.12.2013 (7 UF 1195/13)

Die gemeinsame elterliche Sorge setzt nicht voraus, dass die Eltern stets einheitlicher Auffassung sein werden, sondern ist das Instrument, zu Gunsten des Kindeswohls dafür zu sorgen, dass nicht ein Elternteil ungewöhnliche Erziehungsvorstellungen durchsetzen kann. Die Eltern sollen gezwungen sein,...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Bayern, Oberlandesgericht, Nürnberg (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2017
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2017, Volume: 62, Pages: 438-451
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Die gemeinsame elterliche Sorge setzt nicht voraus, dass die Eltern stets einheitlicher Auffassung sein werden, sondern ist das Instrument, zu Gunsten des Kindeswohls dafür zu sorgen, dass nicht ein Elternteil ungewöhnliche Erziehungsvorstellungen durchsetzen kann. Die Eltern sollen gezwungen sein, Kompromisslösungen zu finden, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese im Regelfall den Interessen der Kinder am besten gerecht werden. Dies gilt auch, wenn die Eltern in ihren Weltanschauungen bzw. ihrer religiösen Ausrichtung ungewöhnliche Positionen einnehmen und teilweise weiterhin in den Angelegenheiten des Kindes unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
ISBN:3110519674
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110519679