Kircheneinkommensteuer in glaubensverschiedener Ehe. BFH, Beschluss vom 27.09.2013 (I B 109/12)

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den für das besondere Kirchgeld herangezogenen Besteuerungsmaßstab des Lebensführungsaufwandes „korrespondierend“ auf die Kircheneinkommensteuer zu übertragen, weil sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkom...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Deutschland, Bundesfinanzhof (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2017
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2017, Volume: 62, Pages: 192-197
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den für das besondere Kirchgeld herangezogenen Besteuerungsmaßstab des Lebensführungsaufwandes „korrespondierend“ auf die Kircheneinkommensteuer zu übertragen, weil sich im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer bereits durch die Anwendung des Splitting-Verfahrens vermindert hat und hierdurch innerhalb der Erwerbs-, aber auch Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten im Ergebnis die gegenseitigen Unterhaltspflichten abgebildet werden.
ISBN:3110519674
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110519679