Selbstordnungsrecht der Religionsgemeinschaften. VG Minden, Beschluss Beschluss vom 27.9.2013 (2 L 595/13)

Zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften gehören jedenfalls die Glaubens- und Kultusfragen, aber auch die innere Organisation einschließlich der Organisation der Ämter, der Festlegung des zugehörigen Amtsrechts sowie der Bestimmung der Mitgliedschaftsv...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Verwaltungsgericht Minden (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2017
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2017, Volume: 62, Pages: 187-192
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomiebereich der Religionsgemeinschaften gehören jedenfalls die Glaubens- und Kultusfragen, aber auch die innere Organisation einschließlich der Organisation der Ämter, der Festlegung des zugehörigen Amtsrechts sowie der Bestimmung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen. Die Religionsgemeinschaften können zwar kraft ihres verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts für ihre Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit einrichten, auf die der Staat bei seiner eigenen Justizgewährung Rücksicht zu nehmen hat. Er ist aber nicht verpflichtet, seinerseits den kirchlichen Rechtsschutz zu effektuieren, indem er für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen sorgt.
ISBN:3110519674
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110519679