Fördermittel für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in integrativen Kindertageseinrichtungen kirchl. Träger. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.9.2013 (12 A 1476/13)

Art. 4 Abs. 2 GG begründet lediglich die Verpflichtung des Staates, Eingriffe in das Grundrecht der freien Religionsausübung zu unterlassen. Der Staat ist nicht verpflichtet, dem Einzelnen oder auch religiösen Vereinigungen (hier: durch Bereitstellung von Fördermitteln für die Betreuung eine Kindes...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: De Gruyter 2017
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2017, Volume: 62, Pages: 160-167
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Art. 4 Abs. 2 GG begründet lediglich die Verpflichtung des Staates, Eingriffe in das Grundrecht der freien Religionsausübung zu unterlassen. Der Staat ist nicht verpflichtet, dem Einzelnen oder auch religiösen Vereinigungen (hier: durch Bereitstellung von Fördermitteln für die Betreuung eine Kindes mit Behinderung in einer bestimmten integrativen Kindertageseinrichtung) die faktische Möglichkeit der Religionsausübung bzw. religiösen Unterweisung und Betreuung zu verschaffen.
ISBN:3110519674
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110519679