Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein kirchl. Baudenkmal. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.6.2013 (1 A 2668/11)

Die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals (hier eines im 19. Jahrhundert errichteten, jetzt leerstehenden kirchlichen Hospitals) in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträ...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: 2017
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2017, Volume: 61, Pages: 546-565
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:Die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals (hier eines im 19. Jahrhundert errichteten, jetzt leerstehenden kirchlichen Hospitals) in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise ist für den Eigentümer im Allgemeinen wirtschaftlich unzumutbar, wenn er das Denkmal auf Dauer nicht aus den Erträgen des Objekts finanzieren kann. Denn der Eigentümer darf zwar im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des kulturellen Erbes in seiner Eigentumsnutzung bis zu einem gewissen Grad eingeschränkt, nicht aber gezwungen werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften. Wann sich die Erhaltung oder Nutzung eines Denkmals als dauerhaft defizitäres Wirtschaften darstellt, kann nur für jeden Einzelfall und unter Berücksichtigung aller den Fall prägenden Umstände entschieden werden.
ISBN:3110465760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110465761