Auflösung einer Bekenntnisgrundschule. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.5.2013 (19 B 1191/12)

1. Die Klage- und Antragsbefugnis für Rechtsschutz gegen eine Schulauflösung steht nicht nur den Eltern und Kindern zu, welche die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen, sondern auch denjenigen Eltern und Kindern, welche sie in naher Zukunft (im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen. 2. Die R...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
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Published: Walter De Gruyter GmbH 2017
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2017, Volume: 61, Pages: 389-399
Online Access: Volltext (Verlag)
Description
Summary:1. Die Klage- und Antragsbefugnis für Rechtsschutz gegen eine Schulauflösung steht nicht nur den Eltern und Kindern zu, welche die aufzulösende Schule gegenwärtig besuchen, sondern auch denjenigen Eltern und Kindern, welche sie in naher Zukunft (im bevorstehenden Schuljahr) besuchen wollen. 2. Die Rechtmäßigkeit eines Organisationsbeschlusses des Rates nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NW.SchulG ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung zu beurteilen. 3. Das Bedürfnis für die Fortführung einer Schule im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 NW.SchulG ist ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln. (Rn.10) 4. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NW.LV ergänzt das Grundrecht der Eltern aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 NW.LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, um ein grundsätzliches schulorganisatorisches Mitbestimmungsrecht bei der konfessionellen Ausrichtung der öffentlichen Grundschule. 5. Bei der Ermittlung des Fortbestandsinteresses einer Bekenntnisschule im Rahmen eines Organisationsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NW.SchulG hat der Schulträger neben den bekenntnisangehörigen Schülern auch diejenigen bekenntnisfremden Schüler einzubeziehen, deren Eltern ausdrücklich erklären, ihr Kind solle bekenntnisgebunden unterrichtet und erzogen werden.
ISBN:3110465760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/9783110465761