Dienstunfall eines Pfarrers im Ruhestand. Hess. LSG, Urteil vom 29.11.2011 (L 3 U 207/10)

Das Dienstverhältnis eines Pfarrers besteht auch nach dessen Eintritt in den Ruhestand fort. Übt ein Pfarrer nach Eintritt in den Ruhestand sein Amt aus, so handelt es sich um eine versicherungsfreie Tätigkeit iSv § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Ein hierbei erlittener Unfall stellt einen Dienstunfall dar,...

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Corporate Author: Hessisches Landessozialgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2015
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 58, Pages: 376-379
Description
Summary:Das Dienstverhältnis eines Pfarrers besteht auch nach dessen Eintritt in den Ruhestand fort. Übt ein Pfarrer nach Eintritt in den Ruhestand sein Amt aus, so handelt es sich um eine versicherungsfreie Tätigkeit iSv § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Ein hierbei erlittener Unfall stellt einen Dienstunfall dar, der nicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen ist.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946