Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen. LG Kiel, Teilurteil vom 25.11.2011 (1 S 58/11)
Das Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen beschränkt sich nicht auf seelsorgerische Gespräche mit Personen, für die der Geistliche nach den Gesetzen der Religionsgemeinschaft örtlich zuständig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der einzelne Gläubige darauf vertrauen konnte, dass die mitgeteilte...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
de Gruyter
2015
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 58, Pages: 365-367 |
Summary: | Das Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen beschränkt sich nicht auf seelsorgerische Gespräche mit Personen, für die der Geistliche nach den Gesetzen der Religionsgemeinschaft örtlich zuständig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der einzelne Gläubige darauf vertrauen konnte, dass die mitgeteilte Tatsache von dem betreffenden Geistlichen geheim gehalten werden würde. Auch nachdem der Gläubige den Geistlichen von der Schweigepflicht entbunden hat, kann dieser nicht um Auskunft über den Inhalt des Gesprächs angehalten werden. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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