Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen. LG Kiel, Teilurteil vom 25.11.2011 (1 S 58/11)

Das Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen beschränkt sich nicht auf seelsorgerische Gespräche mit Personen, für die der Geistliche nach den Gesetzen der Religionsgemeinschaft örtlich zuständig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der einzelne Gläubige darauf vertrauen konnte, dass die mitgeteilte...

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Corporate Author: Kiel, Landgericht Kiel (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2015
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2015, Volume: 58, Pages: 365-367
Description
Summary:Das Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen beschränkt sich nicht auf seelsorgerische Gespräche mit Personen, für die der Geistliche nach den Gesetzen der Religionsgemeinschaft örtlich zuständig ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der einzelne Gläubige darauf vertrauen konnte, dass die mitgeteilte Tatsache von dem betreffenden Geistlichen geheim gehalten werden würde. Auch nachdem der Gläubige den Geistlichen von der Schweigepflicht entbunden hat, kann dieser nicht um Auskunft über den Inhalt des Gesprächs angehalten werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946