Rechtsschutz bei Abberufung eines kirchl. Stiftungsvorstandes. VG Oldenburg, Beschluss vom 27.9.2010 (1 B 1384/10)

Auch wenn Kirchen und Religionsgemeinschaften keine staatliche Gewalt ausüben, ändert dies nichts an der Bindung auch der Kirchen an die fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung. Lediglich das Maß der Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf eine Wirksamkeitskont...

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Corporate Author: Verwaltungsgericht Oldenburg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 56, Pages: 276-284
Description
Summary:Auch wenn Kirchen und Religionsgemeinschaften keine staatliche Gewalt ausüben, ändert dies nichts an der Bindung auch der Kirchen an die fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung. Lediglich das Maß der Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf eine Wirksamkeitskontrolle beschränkt, nämlich ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot sowie in der Grundrechtsordnung und den rechtsstaatlichen Prinzipien ihren Niederschlag gefunden haben.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946