Rechtsschutz bei Abberufung eines kirchl. Stiftungsvorstandes. VG Oldenburg, Beschluss vom 27.9.2010 (1 B 1384/10)
Auch wenn Kirchen und Religionsgemeinschaften keine staatliche Gewalt ausüben, ändert dies nichts an der Bindung auch der Kirchen an die fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung. Lediglich das Maß der Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf eine Wirksamkeitskont...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2014
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 56, Pages: 276-284 |
Summary: | Auch wenn Kirchen und Religionsgemeinschaften keine staatliche Gewalt ausüben, ändert dies nichts an der Bindung auch der Kirchen an die fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung. Lediglich das Maß der Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf eine Wirksamkeitskontrolle beschränkt, nämlich ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot sowie in der Grundrechtsordnung und den rechtsstaatlichen Prinzipien ihren Niederschlag gefunden haben. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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