Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen. ArbG Hamburg, Urteil vom 1.9.2010 (28 Ca 105/10)

Die Aussperrung als ein Verteidigungsmittel steht den kirchlichen Arbeitgebern aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV), insbesondere aufgrund ihres von Art. 4 GG geschützten Sendungsauftrags und des Grundsatzes der christlichen Nächstenliebe, nicht zur Verfügung. Die Koa...

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Corporate Author: Arbeitsgericht Hamburg (Author)
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Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 56, Pages: 141-148
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Summary:Die Aussperrung als ein Verteidigungsmittel steht den kirchlichen Arbeitgebern aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV), insbesondere aufgrund ihres von Art. 4 GG geschützten Sendungsauftrags und des Grundsatzes der christlichen Nächstenliebe, nicht zur Verfügung. Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) verbietet ein generelles Streikverbot bzw. ein Verbot sonstiger Arbeitsniederlegungen jedenfalls dann, wenn sich der kirchliche Arbeitgeber nicht für den sog. Dritten Weg, sondern ein Tarifvertragssystem entschieden hat.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946