Status einer kirchl. Stiftung. VG Gießen, Urteil vom 19.08.2010 (8 K 4293/09.GI)$h

Für den kirchlichen Charakter einer Stiftung ist auf die zur Zeit der Gründung maßgeblichen Umstände abzustellen. Diese müssen die Feststellung zulassen, dass die Stiftung mindestens überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken gedient hat und ein Mindestmaß an Einfluss...

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Corporate Author: Verwaltungsgericht Gießen (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 56, Pages: 112-123
Description
Summary:Für den kirchlichen Charakter einer Stiftung ist auf die zur Zeit der Gründung maßgeblichen Umstände abzustellen. Diese müssen die Feststellung zulassen, dass die Stiftung mindestens überwiegend kirchlichen, diakonischen, karitativen oder religiösen Zwecken gedient hat und ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche vorlag, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung mit den kirchlichen Vorstellungen zu gewährleisten.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946