Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.7.2010 (26 TaBV 843/10)

Für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche kommt es auf ihre Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung nicht entscheidend an; es genügt, wenn die Einrichtung der Kirche so nahe steht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität im Einklang...

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Corporate Author: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 56, Pages: 32-45
Description
Summary:Für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche kommt es auf ihre Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung nicht entscheidend an; es genügt, wenn die Einrichtung der Kirche so nahe steht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Der Begriff der „karitativen Einrichtung“ in § 118 Abs. 2 BetrVG ist nach dem Selbstverständnis der Kirche zu bestimmen. Aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 2 BetrVG zu Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV folgt daneben noch die Notwendigkeit einer ausreichenden institutionellen Verbindung zwischen der durch Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Religionsgemeinschaft und der Einrichtung. Diese setzt ein Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft über die Einrichtung voraus.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946