Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2010 (1 S 1953/09)
Die in einer Kirchenaustrittserklärung nach der Kirchenbezeichnung (hier: „römisch-katholisch“) folgende Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ ist bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung als unzulässiger Zusatz iSv § 26 Abs....
Corporate Author: | |
---|---|
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2014
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 266-276 |
Summary: | Die in einer Kirchenaustrittserklärung nach der Kirchenbezeichnung (hier: „römisch-katholisch“) folgende Ergänzung „Körperschaft des öffentlichen Rechtes“ ist bei einer am Wortsinn und an der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der gesetzlichen Regelung als unzulässiger Zusatz iSv § 26 Abs. 1 Satz 2 BW.KiStG aufzufassen. Auch bei einer Auslegung des Zusatzverbots im Lichte der Verfassung ist eine mit dieser Beifügung abgegebene Erklärung unwirksam, wenn diese in einer auch für den Staat erkennbaren Weise deutlich macht, dass die Mitgliedschaft des Erklärenden in der Kirche Bestand haben soll. |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|