Nichteinstellung einer Kindergartenleiterin wegen eingetragener Lebenspartnerschaft. ArbG Stuttgart, Urteil vom 28.4.2010 (14 Ca 1585/09)

§ 9 Abs. 2 AGG ist als spezieller Rechtfertigungsgrund auch für andere Merkmale als das der Religion oder Weltanschauung auszulegen (hier Ablehnung eines Bewerbers wegen eingetragener Lebenspartnerschaft) erlaubt. Praktizierte Homosexualität, wie sie im Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerscha...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: ArbG Stuttgart (VerfasserIn)
Körperschaft: Arbeitsgericht Stuttgart. VerfasserIn (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2014, Band: 55, Seiten: 257-266
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kindertagesstätte
B Loyalitätsobliegenheit
B Deutschland Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
B Homosexualität
B Kündigung
B Selbstbestimmungsrecht
B Arbeitsrecht
B Kindergarten
B Rechtsprechung
B Arbeitsverhältnis
B Grundordnung
B Deutschland Lebenspartnerschaftsgesetz
Beschreibung
Zusammenfassung:§ 9 Abs. 2 AGG ist als spezieller Rechtfertigungsgrund auch für andere Merkmale als das der Religion oder Weltanschauung auszulegen (hier Ablehnung eines Bewerbers wegen eingetragener Lebenspartnerschaft) erlaubt. Praktizierte Homosexualität, wie sie im Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Ausdruck kommt, stellt nach der Grundordnung der katholischen Kirche einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar, der eine Weiterbeschäftigung (und damit auch eine Einstellung) ausschließt.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946