Nichteinstellung einer Kindergartenleiterin wegen eingetragener Lebenspartnerschaft. ArbG Stuttgart, Urteil vom 28.4.2010 (14 Ca 1585/09)

§ 9 Abs. 2 AGG ist als spezieller Rechtfertigungsgrund auch für andere Merkmale als das der Religion oder Weltanschauung auszulegen (hier Ablehnung eines Bewerbers wegen eingetragener Lebenspartnerschaft) erlaubt. Praktizierte Homosexualität, wie sie im Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerscha...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Arbeitsgericht Stuttgart (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 257-266
Description
Summary:§ 9 Abs. 2 AGG ist als spezieller Rechtfertigungsgrund auch für andere Merkmale als das der Religion oder Weltanschauung auszulegen (hier Ablehnung eines Bewerbers wegen eingetragener Lebenspartnerschaft) erlaubt. Praktizierte Homosexualität, wie sie im Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Ausdruck kommt, stellt nach der Grundordnung der katholischen Kirche einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar, der eine Weiterbeschäftigung (und damit auch eine Einstellung) ausschließt.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946