Öffentliche Belange des Denkmalschutzes zu Gunsten einer Kirche. VG München. Urteil vom 24.3.2010 (M 9 K 09.3305)

Die Belange des Denkmalschutzes stehen einem Bauvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstört, sondern schon, wenn ein Außenbereichsvorhaben (hier: Rindermaststall eines landwirtschaftlichen Betriebs) den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkma...

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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 185-190
Description
Summary:Die Belange des Denkmalschutzes stehen einem Bauvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstört, sondern schon, wenn ein Außenbereichsvorhaben (hier: Rindermaststall eines landwirtschaftlichen Betriebs) den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals (hier: Kirchenbau im Barockstil) nicht nur unerheblich stört. Dies ist anzunehmen, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das Außenbereichsvorhaben spürbar geschmälert wird.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946