Klage auf Unterlassung der Bezeichnung "christlich". VG Freiburg/Br., Urteil vom 10.2.2010 (2 K 1700/09)
Für eine gegen ein römisch-katholisches Bistum gerichtete Klage mit dem Ziel, der katholischen Kirche zu untersagen, sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis, solange nicht erkennbar ist, dass die Verwendung de...
Corporate Author: | |
---|---|
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2014
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 72-76 |
Summary: | Für eine gegen ein römisch-katholisches Bistum gerichtete Klage mit dem Ziel, der katholischen Kirche zu untersagen, sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis, solange nicht erkennbar ist, dass die Verwendung der Bezeichnung „christlich“ im (allein streitgegenständlichen) öffentlich-rechtlichen Bereich den Kläger in eigenen Rechten, etwa in seiner Religionsfreiheit, verletzen könnte. Ein auf die Wahrnehmung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts Jesu von Nazareth gestützter Abwehranspruch besteht nicht. |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|