Klage auf Unterlassung der Bezeichnung "christlich". VG Freiburg/Br., Urteil vom 10.2.2010 (2 K 1700/09)

Für eine gegen ein römisch-katholisches Bistum gerichtete Klage mit dem Ziel, der katholischen Kirche zu untersagen, sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis, solange nicht erkennbar ist, dass die Verwendung de...

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Corporate Author: Verwaltungsgericht Freiburg/Br. (Author)
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Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 72-76
Description
Summary:Für eine gegen ein römisch-katholisches Bistum gerichtete Klage mit dem Ziel, der katholischen Kirche zu untersagen, sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis, solange nicht erkennbar ist, dass die Verwendung der Bezeichnung „christlich“ im (allein streitgegenständlichen) öffentlich-rechtlichen Bereich den Kläger in eigenen Rechten, etwa in seiner Religionsfreiheit, verletzen könnte. Ein auf die Wahrnehmung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts Jesu von Nazareth gestützter Abwehranspruch besteht nicht.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946