Kirchengeld bei glaubensverschiedener Ehe. BFH, Beschluss vom 29.1.2010 (I B 98/0)

Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichh...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesrepublik, Bundesfinanzhof (Author)
Format: Print Article
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Published: ˜deœ Gruyter 2014
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 40-41
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Summary:Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung auch der Einkünfte des nicht kirchenangehörigen Ehegatten in die Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe, weil dadurch weder die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ebenso wenig die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 6 GG (Ehe und Familie) verletzt werden.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946