Kreuz im Klassenzimmer. BayVGH, Beschluss vom 12.1.2010 (3 ZB 08.2634)
Art. 7 Abs. 3 BayEUG über die Anbringung von Kreuzen in Klassenräumen von Volksschulen ist verfassungskonform auslegbar und damit wirksam. Die darauf gegründeten Anordnungen, insbesondere in der Form von Organisationsverfügungen, sind für den Lehrer als Beamten grundsätzlich verbindlich. Dem Gesetzg...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
de Gruyter
2014
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2014, Volume: 55, Pages: 3-8 |
Summary: | Art. 7 Abs. 3 BayEUG über die Anbringung von Kreuzen in Klassenräumen von Volksschulen ist verfassungskonform auslegbar und damit wirksam. Die darauf gegründeten Anordnungen, insbesondere in der Form von Organisationsverfügungen, sind für den Lehrer als Beamten grundsätzlich verbindlich. Dem Gesetzgeber kommt für die Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit ein Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative dahingehend zu, wie die ihm gestellte Optimierungsaufgabe am besten zu lösen ist und Gefährdungen der friedlichen Koexistenz gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen am ehesten zu vermeiden sind. Der Landesgesetzgeber durfte sich demnach für die Widerspruchsregelung entscheiden, ohne damit gegen das Neutralitätsgebot zu verstoßen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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