Ist die Bildung noch zu retten?: Penguin India gibt der Forderung nach Einstampfen einer renommierten Geschichte des Hinduismus nach

Die Verleumdung von Personen, von Institutionen aber auch von Religionen ist nach dem indischen Strafgesetzbuch, insbesondere Abschnitt 153A (1860), wie in jedem modernen Staat strafbar. Und wie überall auf der Welt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, wo die Grenzen zwischen dem Recht auf...

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Main Author: Wessler, Heinz Werner 1962- (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
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Published: Südasienbüro 2014
In: Südasien
Year: 2014, Volume: 34, Issue: 1, Pages: 4-7
Online Access: Volltext (kostenfrei)
Description
Summary:Die Verleumdung von Personen, von Institutionen aber auch von Religionen ist nach dem indischen Strafgesetzbuch, insbesondere Abschnitt 153A (1860), wie in jedem modernen Staat strafbar. Und wie überall auf der Welt gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, wo die Grenzen zwischen dem Recht auf Meinungsäußerung und Verleumdung liegen. Die Rechtsprechung in Indien ist in diesem Punkt seit kolonialen Zeiten und bis heute recht restriktiv. Insbesondere wenn es um religiöse Gefühle geht, wollen die Gerichte es am liebsten allen recht machen, die sich verleumdet fühlen könnten. Vor allem steht das hohe Ziel der Wahrung des Religionsfriedens im Zweifelsfall höher als die weltanschauliche, künstlerische oder auch wissenschaftliche Freiheit des Verfassers. In den letzten Jahren kommen neue Aspekte hinzu: Neben dem praktischen Religionsfrieden geht es zunehmend auch um kulturkämpferische Deutungsansprüche, die nicht nur medial und auf der Straße, sondern auch über die Gerichte ausgefochten werden.
ISSN:2749-0254
Contains:Enthalten in: Südasien
Persistent identifiers:DOI: 10.11588/sueas.2014.1.16866