EuGH: Eintragung eines Mönchs als Rechtsanwalt

Art. 3 II der RL 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wo...

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Corporate Author: Europäischer Gerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 2019
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 2019, Volume: 72, Issue: 29, Pages: 2075-2076
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Lawyer
B Monk
Description
Summary:Art. 3 II der RL 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es einem Rechtsanwalt, der Mönch ist und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats als Rechtsanwalt eingetragen ist, aufgrund der nach dieser Regelung vorgesehenen Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft als Mönch und der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten ist, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eintragen zu lassen, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift