Glasgewichte für Follis-Prägungen aus der Zeit des Kaisers Justinos II

Die Funktion byzantinischer Glasgewichte ist noch immer in mancher Weise ungeklärt. Bisweilen wurde sogar bestritten, dass es sich um Gewichte handelt. Große Schwierigkeiten bereiten zudem die Auflösung der Monogramme und die Datierung. Sehr viele Gewichte zeigen Köpfe von Kaisern oder Eparchen, mei...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Main Author: Schilbach, Erich (Author)
Format: Electronic Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: De Gruyter 2006
In: Byzantinische Zeitschrift
Year: 2006, Volume: 98, Issue: 2, Pages: 495-501
Online Access: Volltext (lizenzpflichtig)
Volltext (lizenzpflichtig)
Description
Summary:Die Funktion byzantinischer Glasgewichte ist noch immer in mancher Weise ungeklärt. Bisweilen wurde sogar bestritten, dass es sich um Gewichte handelt. Große Schwierigkeiten bereiten zudem die Auflösung der Monogramme und die Datierung. Sehr viele Gewichte zeigen Köpfe von Kaisern oder Eparchen, meistens mit Inschriften oder Monogrammen der Beamten, oft aber auch nur die Inschriften oder Monogramme. Was – übrigens im Unterschied zu den Metallgewichten – mit wenigen Ausnahmen fehlt, sind die Nennwerte. Drei Glasgewichte mit den Nennwerten S = 6 scripula (Istgewicht 1,05 g), IB = 12 scripula (Istgewicht 2,27 g) und das dritte mit Kreuzmonogramm für ΘЕОΔΩРОΥ zwischen dem Nennwert No und A für Nó(μισμα) A′ = 1 Nomisma (Istgewicht 4,5 g) wurden bisher veröffentlicht. Zwei weitere Glasgewichte mit Nennwert sind bekannt, auf die weiter unten eingegangen wird („Gewichte D und E“). Für alle anderen Glasgewichte ist die Münzeinheit aus dem Istgewicht nur zu erschließen. Konsens ist, dass mit den Glasgewichten der Goldsolidus mit seinen Fraktionen Semissis und Tremissis und die leichtgewichtigen Solidi gewogen wurden.
ISSN:1868-9027
Contains:Enthalten in: Byzantinische Zeitschrift
Persistent identifiers:DOI: 10.1515/BYZS.2005.495