Strafbarkeit der religiös motivierten Beschneidung. Urteil vom 7.5.2012 (151 Ns 169/11)

Leitsatz: Die Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben entspricht weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweilgen religiös gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern w...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landgericht, Köln (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2016
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2016, Volume: 59, Pages: 356-360
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Self-determination right
B Islam
B Man
B Woman
B Muslim
B Circumcision
B Court
B Judgment
Description
Summary:Leitsatz: Die Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben entspricht weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweilgen religiös gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern wird nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie gehalten sind abzuwarten, ob sich das Kind sichtbares und irreversibles Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet. Zur Frage, ob ein Arzt bei unklarer Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum handelt.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946