Muslimisches Kopftuch einer Zahnarzthelferin. Urteil vom 28.3.2012 (55 Ca 2426/12)
Leitsatz: Trägt eine muslimische Frau in der Öffentlichkeit ein Kopftuch, ist dies als Teil ihres religiösen Bekenntnisses und als Akt der Religionsausübung anzuerkennen. Wird eine Bewerberin bereits vor dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens aus dem Kreis der in Betracht zu ziehenden Bewerberinnen...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
2016
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2016, Volume: 59, Pages: 250-256 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Religious freedom B Labor law B Head covering B Work |
Summary: | Leitsatz: Trägt eine muslimische Frau in der Öffentlichkeit ein Kopftuch, ist dies als Teil ihres religiösen Bekenntnisses und als Akt der Religionsausübung anzuerkennen. Wird eine Bewerberin bereits vor dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens aus dem Kreis der in Betracht zu ziehenden Bewerberinnen ausgeschlossen, weil sie auf Nachfrage des potenziellen Vertragspartners angibt, das Kopftuch auch während der Arbeitszeit nicht ablegen zu wollen, wird die Bewerberin wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit diskriminiert. Gesetzgeberische Intention des AGG ist es auch, dass sich die Subjekte der Vertragsfreiheit nicht von dem Gedanken leiten lassen mögen, der potenzielle Vertragspartner zeige in Lebensfragen im Sinne von § 1 AGG eine Haltung, die von der Mehrheitshaltung abweicht. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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