Erlass der Kirchensteuer. Urteil vom 13.3.2012 (1 K 596/11.WI)

Leitsatz: Die Progression der Kirchensteuer in Abhängigkeit zur Einkommensteuer stellt keine sachliche Unbilligkeit iSv § 227 AO dar. Für das Bistum Limburg (Teil Hessen) gibt es keinen kirchenspezifischen Erlasstatbestand. Die Kirche ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung eines Er...

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Main Author: VG Wiesbaden (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2016
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2016, Volume: 59, Pages: 229-238
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Catholic Church Diözese Limburg
B Church tax
B Resolution
Description
Summary:Leitsatz: Die Progression der Kirchensteuer in Abhängigkeit zur Einkommensteuer stellt keine sachliche Unbilligkeit iSv § 227 AO dar. Für das Bistum Limburg (Teil Hessen) gibt es keinen kirchenspezifischen Erlasstatbestand. Die Kirche ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewährung eines Erlasses an die fortbestehende Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen zu knüpfen. Der Entscheidung über den Erlass der Kirchensteuer ist ebenso wie bei der Bemessung der Kirchensteuer der Betrag der nach dem Zuflussprinzip festgesetzten Einkommenssteuer zugrunde zu legen.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946