Geräuschebelästigung durch nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr. Urteil vom 14.2.2012 (1 S 72/11)

Leitsatz: Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in der Nähe einer vorhandenden Immissionsquelle (hier: Kirchturm mit Uhr) ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mitverschuldet und ist daher jedenfalls zur Duldung derjenigen Immissionen verpflichtet, die sich im Rahmen der m...

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: LG Offenburg (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: 2016
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2016, Volume: 59, Páginas: 104-109
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Badalada
B Queixa
B Jurisprudência
Descrição
Resumo:Leitsatz: Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in der Nähe einer vorhandenden Immissionsquelle (hier: Kirchturm mit Uhr) ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mitverschuldet und ist daher jedenfalls zur Duldung derjenigen Immissionen verpflichtet, die sich im Rahmen der maßgeblichen Grenzwerte halten. Bei Prüfung der Zumutbarkeit des nächtlichen Zeitschlags einer Kirchturmuhr ist anhand der Einzeltöne zu beurteilen, ob die Werte der TA Lärm überschritten sind.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946