Voraussetzung einer Sonntagsöffnung, Beschluss vom 15.03.2018 - 3 B 82/18
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SächsLadÖffG werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen in ihrem Gemeindegebiet an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr aus besonderem Anlass durch Rechtsverordnung zu gestatten. Dies ist gegeben, wenn...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2018
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2018, Volume: 24, Pages: 296 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Sunday |
Summary: | Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SächsLadÖffG werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen in ihrem Gemeindegebiet an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr aus besonderem Anlass durch Rechtsverordnung zu gestatten. Dies ist gegeben, wenn eine Veranstaltung, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, Anlass für die Gestattung der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist. Die öffentliche Wirkung dieser Anlassveranstaltung muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Öffnung von Verkaufsstellen im Vordergrund stehen. Letztere darf den gesamten Umständen nach nur als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Daher können nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung der Sonntagsöffnung sein. Erfolgt diese durch Verordnung, so wird der Verordnungsgeber den verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen grundsätzlich nur gerecht, wenn er sich im Vorfeld des Normerlasses vergewissert hat, wie sich die von ihm zugelassene Öffnung von Verkaufsstellen auf den Charakter der hiervon betroffenen Sonntage auswirken wird. Dabei darf er sich nicht in Spekulationen verlieren. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, worauf sich die von ihm anzustellende Prognose stützt. Dabei sind sowohl die zu erwartenden Besucherströme von Bedeutung, die durch die Anlassveranstaltung ausgelöst werden, als auch diejenigen, die mit der Öffnung von Verkaufsstellen verbunden wären. Zur Abschätzung kann er etwa auf Befragungen oder Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen zurückgreifen. (Zusammenfassung von Prof. Dr. Felix Hammer ) |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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