Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen, Urteil vom 21.09.2018 - 2 A 1821/15

1. Die vom Gesetzgeber geschaffene, ausschließlich wohungsbezogene Rundfunkbeitragsplicht besteht unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte. 2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz...

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Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Άρθρο
Γλώσσα:Γερμανικά
Έλεγχος διαθεσιμότητας: HBZ Gateway
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Έκδοση: Berliner Wissenschafts-Verlag 2018
Στο/Στη: Kirche & Recht
Έτος: 2018, Τόμος: 24, Σελίδες: 295
Σημειογραφίες IxTheo:SΑ Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Νομολογία (μοτίβο)
B Δημόσιο εκκλησιαστικό δίκαιο
B Ραδιοτηλεόραση
Περιγραφή
Σύνοψη:1. Die vom Gesetzgeber geschaffene, ausschließlich wohungsbezogene Rundfunkbeitragsplicht besteht unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte. 2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beabsichtigt hat. Vielmehr sind die Gründe für einen bewussten Verzicht auf die Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das Fortbestehen der Beitragspflicht regelmäßig relevant. 3. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags tangiert den Schutzbereich des Art. 4 GG nicht. (Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Περιλαμβάνει:Enthalten in: Kirche & Recht