Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen, Urteil vom 21.09.2018 - 2 A 1821/15

1. Die vom Gesetzgeber geschaffene, ausschließlich wohungsbezogene Rundfunkbeitragsplicht besteht unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte. 2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz...

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Published in:Kirche & Recht
Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 2018
In: Kirche & Recht
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Radio
Description
Summary:1. Die vom Gesetzgeber geschaffene, ausschließlich wohungsbezogene Rundfunkbeitragsplicht besteht unabhängig vom Vorhandensein und der Nutzung konkreter Empfangsgeräte. 2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der generalklauselartigen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV als gesetzlicher Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung auch aus religiösen und weltanschaulichen Gründen beabsichtigt hat. Vielmehr sind die Gründe für einen bewussten Verzicht auf die Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das Fortbestehen der Beitragspflicht regelmäßig relevant. 3. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags tangiert den Schutzbereich des Art. 4 GG nicht. (Leitsätze der Redaktion)
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht